Düngeverordnung:
Wichtig : Bodenproben für Grundnährstoffe nur auf Bearbeitungstiefe (15 - 25 cm)ziehen !
Stickstoff: Jährliche Ermittlung durch repräsentative Boden-
Untersuchungen (Nmin oder EUF) je Bewirtschaftungseinheit
bzw. Übernahme amtlicher Vergleichswerte (Nitratinformati-
onsdienst). Nicht erforderlich für Grünland.
Phosphat: Durch Bodenuntersuchung aller Schläge über
1 ha mind. Alle 6 Jahre. Ausgenommen: Reine Weideflächen
Ohne zusätzliche mineralische N-Düngung und max. 100 kg
N/ha u. Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.
Problem- und Sanierungsgebiete:
Auf Schlägen größer als 10 ar sind Nmin-Proben zu ziehen und zwar :
zu |
Mais (späte Nmin-Methode ab 4-Blatt-Stadium) Kartoffeln |
nach |
Vorfrüchten mit N - reichen Ernteresten Kartoffeln Umbruch mehrjähriger Stilllegung |
auf |
Flächen mit mehrjähriger organischer Düngung von mehr als 1,4 GV je ha |
Übertragen von Messwerten:
Bei gleicher Kultur, gleicher Vorfrucht und gleichen Standorteigenschaften können Messwerte auf andere Schläge übertragen werden, wenn für mindestens 50 % der in Frage kommenden Schläge Messwerte vorliegen. Falls mehr als 10 NID-Proben nötig sind, kann mit dem ALLB eine betriebsbezogene Abstimmung erfolgen.
Die Stickstoffdüngung ist innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der Messwerte vorzunehmen, sonst wird eine erneute Probenahme erforderlich.